Die Honorarvereinbarung:
Es gilt der Grundsatz der freien Honorarvereinbarung. Der Rechtsanwalt kann seine
Leistungen in Form eines Pauschalhonorars oder Zeithonorars in Rechnung stellen. Wurde
nichts vereinbart, errechnet sich die angemessene Entlohnung des Rechtsanwalts unter
Bedachtnahme auf den Tarif.
Sollte die Tätigkeit eines Rechtsanwalts den erhofften Erfolg zeigen, kann auch ein
Erfolgszuschlag vereinbart werden.
Das Pauschalhonorar bietet dem Klienten den Vorteil, dass er von Anfang an die Höhe des
Honorars kennt.
Beim Zeithonorar wird die Höhe des Honorars pro Zeiteinheit vereinbart.
Wenn vom Tarif oder tarifmäßigen Honorar die Rede ist, dann bilden das
Rechtsanwaltstarifgesetz, die Allgemeinen Honorar-Kriterien oder das Notariatstarifgesetz
die Grundlage für die Honorarabrechnung.
Das Rechtsanwaltstarifgesetz ist auf die anwaltlichen Leistungen in Zusammenhang mit
gerichtlichen Verfahren zugeschnitten.
Weitere Informationen unter: http://www.oerak.at/downloads/mein_recht_ist_kostbar.pdf
Es gilt der Grundsatz der freien Honorarvereinbarung. Der Rechtsanwalt kann seine
Leistungen in Form eines Pauschalhonorars oder Zeithonorars in Rechnung stellen. Wurde
nichts vereinbart, errechnet sich die angemessene Entlohnung des Rechtsanwalts unter
Bedachtnahme auf den Tarif.
Sollte die Tätigkeit eines Rechtsanwalts den erhofften Erfolg zeigen, kann auch ein
Erfolgszuschlag vereinbart werden.
Das Pauschalhonorar bietet dem Klienten den Vorteil, dass er von Anfang an die Höhe des
Honorars kennt.
Beim Zeithonorar wird die Höhe des Honorars pro Zeiteinheit vereinbart.
Wenn vom Tarif oder tarifmäßigen Honorar die Rede ist, dann bilden das
Rechtsanwaltstarifgesetz, die Allgemeinen Honorar-Kriterien oder das Notariatstarifgesetz
die Grundlage für die Honorarabrechnung.
Das Rechtsanwaltstarifgesetz ist auf die anwaltlichen Leistungen in Zusammenhang mit
gerichtlichen Verfahren zugeschnitten.
Weitere Informationen unter: http://www.oerak.at/downloads/mein_recht_ist_kostbar.pdf